<?xml version="1.0" encoding="ISO-8859-1"?><feed xmlns="http://www.w3.org/2005/Atom"><id>urn:uuid:60a76c80-d399-11d9-b93C-0003939e0af6</id><updated>2013-05-21T14:49:56.926+02:00</updated><title type="text">LexisNexis KnowHow Personal &amp; Recht</title><subtitle type="html">LexisNexis KnowHow - News</subtitle><link rel="http://schemas.google.com/g/2005#feed" type="application/atom+xml" href="http://www.lexisnexis.at/rss/knowhow/personal.xml"/><link rel="self" type="application/atom+xml" href="http://www.lexisnexis.at/rss/knowhow/personal.xml"/><link rel="alternate" type="text/html" href="http://www.lexisnexis.at/knowhow"/><logo>http://www.lexisnexis.com/at/KnowHow/img/LogoCore.gif</logo><author><name>LexisNexis</name><email>helpdesk@lexisnexis.at</email></author><entry><id>16S2MO0012FKB</id><published>2013-05-21T14:49:56.926+02:00</published><title type="text">Unzulässige Freistellung zusätzlicher BR-Mitglieder - 21.5.2013</title><content type="xhtml"><div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml" class="entry-content"><blockquote><p><a href="http://www.lexisnexis.com/at/recht/api/version1/sr?csi=289416&amp;sr=SECTION(ArbVG 115)">§ 115</a>, <a href="http://www.lexisnexis.com/at/recht/api/version1/sr?csi=289416&amp;sr=SECTION(ArbVG 117)">§ 117 ArbVG</a></p></blockquote><p><strong>Abhängig</strong> von der <strong>Arbeitnehmeranzahl</strong> im Betrieb kann der Betriebsrat beantragen, dass ein oder mehrere <strong>Betriebsratsmiglieder</strong> von der Arbeitsleistung <strong>freigestellt</strong> werden (siehe dazu auch unter <a href="http://www.lexisnexis.com/at/knowhow/?request=GetDocument.aspx%3fdocId%3d09MAH40012FKB%26csi%3d330919%26paId%3dpr%26reqSource%3dextlink">Freistellung</a> bzw § 117 ArbVG). Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass bei einer großen Zahl von Arbeitnehmern die Vertretung der Belegschaftsinteressen nicht mehr nur "nebenbei" möglich ist. Der Freistellungsanspruch ist ein <strong>Recht des Kollegialorgans</strong> Betriebsrat und das freigestellte BR-Mitglied ist <strong>verpflichtet</strong>, sich der <strong>betrieblichen Interessenvertretung</strong> zu widmen. BR-Mitglieder dürfen aus ihrem ehrenamtlichen Mandat <strong>keinen Vorteil </strong>ziehen.</p><p>Einen solchen <strong>verpönten Vorteil</strong> hat nun der OGH im Fall eines Piloten erblickt: Dieser war als BR-Mitglied aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Gewerkschaft und seinem Arbeitgeber - <strong>zusätzlich</strong> zu den bereits gemäß § 117 ArbVG freigestellten BR-Mitgliedern -  für Gewerkschaftstätigkeiten <strong>freigestellt</strong>. </p><p>Dazu hat der OGH ausgesprochen:</p><p>Es ist <strong>unzulässig</strong>, wenn ein Unternehmen mit der Gewerkschaft vereinbart, dass <strong>&#8222;analog § 117 ArbVG&#8220;</strong> zwei <strong>weitere BR-Mitglieder </strong>für Gewerkschaftstätigkeiten<strong> freigestellt</strong> werden. Darin liegt eine verpönte Besserstellung der zusätzlich freigestellten BR-Mitglieder, die zu einer <strong>absoluten Nichtigkeit</strong> der Vereinbarung führt. Auf diese absolute Nichtigkeit kann sich auch der Betriebsinhaber berufen und die <strong>Freistellung</strong> der zusätzlichen BR-Mitglieder <strong>beenden </strong>- selbst wenn er jahrelang die Freistellung geduldet hat.</p><p>(OGH 19.3.2013, 9 ObA 133/12t)</p></div></content><link href="http://www.lexisnexis.com/at/knowhow/?request=GetDocument.aspx%3fdocId%3d16S2MO0012FKB%26csi%3d330919%26paId%3dpr%26reqSource%3dextlink"/><author><name>LexisNexis</name><email>noreply@lexisnexis.at</email></author></entry><entry><id>16RV3K0012FKB</id><published>2013-05-21T14:49:56.926+02:00</published><title type="text">Behinderteneigenschaft: keine Bindung an ausländischen Bescheid - 14.5.2013</title><content type="xhtml"><div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml" class="entry-content"><p>Der OGH hat in einem aktuellen Fall klargestellt, dass der Bescheid einer <strong>deutschen Behörde</strong> über einen <strong>Behinderungsgrad </strong>von 50 % in Österreich <strong>nicht automatisch</strong> die Zugehörigkeit zum Kreis begünstigter Behinderter bewirkt. Zur Erlangung der Begünstigungen nach dem BEinstG (hier: <a href="http://www.lexisnexis.com/at/knowhow/?request=GetDocument.aspx%3fdocId%3d09LJBG0012FKB%26csi%3d330919%26paId%3dpr%26reqSource%3dextlink">Kündigungsschutz</a>) ist es vielmehr erforderlich, <strong>in Österreich</strong> (neuerlich) die Feststellung der Behinderteneigenschaft beim Bundessozialamt zu <strong>beantragen</strong>.</p><blockquote><p><a href="http://www.lexisnexis.com/at/recht/api/version1/sr?csi=289416&amp;sr=SECTION(BEinstG 8)">§ 8</a>, <a href="http://www.lexisnexis.com/at/recht/api/version1/sr?csi=289416&amp;sr=SECTION(BEinstG 14)">§ 14 BEinstG</a></p></blockquote><p>Im Ausgangsfall war ein österreichischer Staatsbürger mit <strong>Wohnsitz in Deutschland</strong> mehrere Jahre bei einem österreichischen Unternehmen als Kraftfahrer beschäftigt gewesen. Während dieses Arbeitsverhältnisses wurde ihm in Deutschland ein Bescheid über eine Behinderung mit einem Grad von 50 % ausgestellt. Nachdem er von seinem Arbeitgeber <strong>gekündigt </strong>worden war, erhob er Klage und stützte sich darauf, dass die Kündigung mangels Zustimmung des Behindertenausschusses <strong>unwirksam </strong>sei. </p><p>Das Klagebegehren wurde von allen Instanzen <strong>abgewiesen</strong>, weil im Zusammenhang mit der Behinderteneigenschaft nach dem BEinstG eine Bindungswirkung ausländischer Bescheide nicht vorgesehen ist. Auch eine Diskriminierung von Wanderarbeitnehmern war nicht erkennbar; das BEinstG überlässt es nämlich der freien Disposition des Betroffenen, ob er dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören möchte.</p><p>(OGH 5.4.2013, 8 ObA 50/12d)</p></div></content><link href="http://www.lexisnexis.com/at/knowhow/?request=GetDocument.aspx%3fdocId%3d16RV3K0012FKB%26csi%3d330919%26paId%3dpr%26reqSource%3dextlink"/><author><name>LexisNexis</name><email>noreply@lexisnexis.at</email></author></entry><entry><id>16RV3G0012FKB</id><published>2013-05-21T14:49:56.926+02:00</published><title type="text">Unfallversicherungsschutz auf dem Essensweg in der Mittagspause - 13.5.2013</title><content type="xhtml"><div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml" class="entry-content"><p>Der OGH hatte kürzlich zu entscheiden, ob in folgendem Fall Unfallversicherungsschutz bestand: Eine Dienstnehmerin war in ihrer 2-stündigen <strong>Mittagspause</strong> mit ihrem Auto von ihrer Arbeitsstätte zu einem <strong>12 km entfernten Parkplatz</strong> eines Supermarkts gefahren und hatte dort auf dem Parkplatz eine mitgebrachte Jause eingenommen. Auf der <strong>Rückfahrt</strong> zur Arbeitsstätte wurde sie bei einem <strong>Verkehrsunfall</strong> verletzt.</p><blockquote><p><a href="http://www.lexisnexis.com/at/recht/api/version1/sr?csi=289416&amp;sr=SECTION(ASVG 175)">§ 175 Abs 2 Z 7 ASVG</a></p></blockquote><p>Grundsätzlich gelten als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem Weg von und zur Arbeitsstätte ereignen, den ein Dienstnehmer zurücklegt, um während der Arbeitszeit einschließlich der Arbeitspausen<strong> &#8222;in der Nähe der Arbeitsstätte&#8220; lebenswichtige persönliche Bedürfnisse</strong> zu befriedigen (zB Essen, Trinken, Verrichtung der Notdurft).</p><p>Um noch als &#8222;in der Nähe&#8220; gelegen zu gelten, muss der Ort im Allgemeinen von der Arbeitsstätte <strong>zu Fuß</strong> in einer Zeit <strong>erreichbar</strong> sein, in der während der Arbeitspause der Hin- und Rückweg zurückgelegt und das Essen eingenommen werden kann. Diese Voraussetzungen waren im konkreten Fall nicht erfüllt, weshalb der Weg <strong>nicht</strong> unter dem <strong>Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung </strong>stand und der Anspruch auf Versehrtenrente zu versagen war<strong>.</strong><br/><strong/></p><p>(OGH 19.3.2013, 10 ObS 169/12v)</p></div></content><link href="http://www.lexisnexis.com/at/knowhow/?request=GetDocument.aspx%3fdocId%3d16RV3G0012FKB%26csi%3d330919%26paId%3dpr%26reqSource%3dextlink"/><author><name>LexisNexis</name><email>noreply@lexisnexis.at</email></author></entry><entry><id>16RSOC0012FKB</id><published>2013-05-21T14:49:56.926+02:00</published><title type="text">Krankschreibung ohne ärztliche Untersuchung - 7.5.2013</title><content type="xhtml"><div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml" class="entry-content"><p>Der OGH hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, ob ein Arzt, der den  aktuellen <strong>Gesundheitszustand</strong> eines Arbeitnehmers aufgrund vorheriger Untersuchungen <strong>bereits kennt</strong>, anlässlich der konkreten Krankschreibung diesen <strong>neuerlich untersuchen</strong> muss.</p><p>Im Ausgangsfall absolvierte der Arbeitnehmer <strong>vom 8.11.2010 bis 19.11.2010</strong> eine Therapie in einer <strong>Kuranstalt</strong> zur Behandlung seiner Wirbelsäulenprobleme. Für diesen Zeitraum stellte sein Hausarzt am 8.11.2010 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, ohne den Arbeitnehmer an diesem Tag ärztlich zu untersuchen; der Arbeitnehmer befand sich allerdings schon <strong>vor November 2010</strong> in <strong>Behandlung</strong> seines Hausarztes. Als der Arbeitnehmer von einem Privatdetektiv in einem Gasthaus beobachtet wurde, sprach der Arbeitgeber die <strong>Entlassung</strong> aus.</p><blockquote><p><a href="http://www.lexisnexis.com/at/recht/api/version1/sr?csi=289416&amp;sr=SECTION(AngG 27)">§ 27 Z 1 AngG</a></p><p><a href="http://www.lexisnexis.com/at/recht/api/version1/sr?csi=289416&amp;sr=SECTION(GewO 1859 82)">§ 82 lit f GewO 1859</a></p></blockquote><p>Laut OGH darf ein Arbeitnehmer grundsätzlich auf eine <strong>ärztliche Krankschreibung</strong> (Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit) <strong>vertrauen</strong>, außer er hatte offenbar Kenntnis davon, dass er in Wirklichkeit arbeitsfähig war. Ob aus rein fachmedizinischer Sicht Arbeitsunfähigkeit bestand, bleibt unerheblich. </p><p>Ist dem Arzt der aktuelle<strong> Gesundheitszustand</strong> des Arbeitnehmers aufgrund vorheriger Untersuchungen <strong>bereits bekannt</strong>, muss anlässlich der konkreten Krankschreibung auch <strong>keine weitere Untersuchung</strong> stattfinden. Die Entlassung erfolgte zu Unrecht.</p><div class="hinweis"><p><strong>Hinweis:</strong> Auch <strong>Kur- und Rehabilitationsaufenthalte</strong>, die helfen, den regelrechten Körper- und Geisteszustand zu erhalten, zu bessern oder wiederherzustellen, fallen unter den <strong>Krankheitsbegriff</strong>. Nur für einen Wellnessurlaub oder für Massagen eines gewerblichen Masseurs, die bloß dem Wohlbefinden und der Erholung dienen, kann dies nicht gelten. Die Therapien des Arbeitnehmers waren im konkreten Fall aber nicht einem Aufenthalt nur zu Erholungszwecken gleichzuhalten.</p></div><p>(OGH 24.1.2013, 8 ObA 82/12k)</p></div></content><link href="http://www.lexisnexis.com/at/knowhow/?request=GetDocument.aspx%3fdocId%3d16RSOC0012FKB%26csi%3d330919%26paId%3dpr%26reqSource%3dextlink"/><author><name>LexisNexis</name><email>noreply@lexisnexis.at</email></author></entry><entry><id>16RP900012FKB</id><published>2013-05-21T14:49:56.926+02:00</published><title type="text">KV-Erhöhung in der Elektro- und Elektronikindustrie ab 1.5.2013 - 30.4.2013</title><content type="xhtml"><div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml" class="entry-content"><p>Mit 1.5.2013 werden die Löhne und Gehälter der Arbeiter und Angestellten in der Elektro- und Elektronikindustrie erhöht. <strong>Neu</strong> ist die Möglichkeit der<strong> Umwandlung der Ist-Erhöhung in zusätzliche Freizeit</strong>.</p><blockquote><p><a href="http://www.feei.at/">Fachverband für Elektro- und Elektronikindustrie </a></p></blockquote><ul><li>Erhöhung der <strong>KV-Löhne</strong> und<strong> KV-Gehälte</strong>r um durchschnittlich <strong>3,0 % bis 3,2 %</strong> (je nach Beschäftigungsgruppe);<br/></li><li>Erhöhung der <strong>Ist-Löhne</strong> und <strong>Ist-Gehälter</strong> um <strong>2,8 % bis 3,0 %</strong> (je nach Beschäftigungsgruppe) <strong>oder</strong></li><li>bei Abschluss einer <strong>Verteilungsoptions-Betriebsvereinbarung</strong> Erhöhung um 2,6 % bis 2,8 % und zusätzlich individuelle Erhöhungen in einem Gesamtvolumen von 0,4 % der Gehalts- bzw Lohnsumme; <strong>oder</strong></li><li>bei Abschluss einer <strong>Einmalzahlungsoptions-Betriebsvereinbarung</strong> Erhöhung um 2,6 % bis 2,8 % und zusätzliche Einmalzahlung in der Höhe von mindestens 8,4 % des jeweiligen individuellen Ist-Lohns (Ist-Gehalts) oder des durchschnittlichen Ist-Lohns (Ist-Gehalts) der Arbeiter oder Angestellten im Betrieb oder des Durchschnitts der Ist-Löhne (Ist-Gehälter) aller Arbeiter und Angestellten im Betrieb im April 2013; <strong>oder</strong></li><li><strong>Umwandlung der Ist-Erhöhung in Freizeit</strong>: Mit dieser "Freizeitoption"  ist erstmals die Umwandlung der Ist-Erhöhung in zusätzliche Freizeit möglich; bis spätestens 24.5.2013 sind Betriebsvereinbarungen und daran anschließend Einzelvereinbarungen abzuschließen, wodurch die Erhöhung der Ist-Löhne bzw Ist-Gehälter in ein entsprechendes<strong> jährliches Zeitguthaben</strong> umgewandelt werden kann. Bei Vollzeitbeschäftigung beträgt dieses Zeitguthaben in BG A bis I 
mindestens <strong>60 Stunden</strong>, in BG J und K mindestens<strong> 56 Stunden</strong>; bei 
Teilzeitbeschäftigung gebührt der aliquote Anteil davon. Das 
Zeitguthaben <strong>verfällt nicht</strong> durch Zeitablauf; auf das Zeitguthaben kann 
der Arbeitnehmer auch nicht verzichten. Die zusätzliche Freizeit entsteht jedes Jahr 
grundsätzlich mit 1. Mai.</li><li>Erhöhung der <strong>Lehrlingsentschädigungen</strong> und Vergütungen für Praktikanten um durchschnittlich 3,2 %</li><li>Erhöhung der <strong>Zulagen</strong> um 2,8 %</li><li>Erhöhung der <strong>Reiseaufwandsentschädigungen </strong>um 2,5 %</li><li>Im Rahmenrecht wurden ua die Bestimmungen zur <strong>Dienstreise</strong> und Montage überarbeitet.</li></ul></div></content><link href="http://www.lexisnexis.com/at/knowhow/?request=GetDocument.aspx%3fdocId%3d16RP900012FKB%26csi%3d330919%26paId%3dpr%26reqSource%3dextlink"/><author><name>LexisNexis</name><email>noreply@lexisnexis.at</email></author></entry><entry><id>16RP940012FKB</id><published>2013-05-21T14:49:56.926+02:00</published><title type="text">Probetag: versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis - 29.4.2013</title><content type="xhtml"><div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml" class="entry-content"><p>Immer wieder stellt sich die Frage, ob die Absolvierung eines <strong>"Probetages"</strong> oder das <strong>"Schnuppern"</strong> im Betrieb bereits eine versicherungspflichtige Beschäftigung darstellt und der potenzielle Dienstnehmer bereits bei der Sozialversicherung angemeldet werden muss. Die <strong>Abgrenzung</strong> eines bloßen <strong>Vorstellungsgesprächs</strong> von der Aufnahme einer (auch versicherten) <strong>Betriebsarbeit</strong> ist unbedingt vorzunehmen. </p><p>In einem soeben entschiedenen Fall bewarb sich der potenzielle Dienstnehmer bei einem <strong>Bäckereiunternehmen</strong> und <strong>fuhr</strong> mit einem Mitarbeiter auf
 dessen <strong>Auslieferungstour mit</strong>, um 
beiden Seiten die Möglichkeit zu geben sich anzusehen, ob der Bewerber 
für eine derartige Tätigkeit überhaupt geeignet ist und diese ausüben 
will, bzw um die konkrete Tätigkeit und die Zustellroute kennenzulernen. Der "Bewerber" begleitete den Mitarbeiter des Unternehmens von <strong>3 Uhr</strong> in der Früh <strong>bis</strong> zur Betretung um <strong>9:30 Uhr</strong> vormittags bei der Auslieferung von Backwaren.</p><p>Laut VwGH ist schon angesichts dieser zeitlichen Dimension die Tätigkeit nicht mit der Absolvierung eines Vorstellungstermins vergleichbar. Es liegt bereits ein <strong>versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis</strong> vor. Bereits der Zweck eines solchen &#8222;Probetags" - die Eignung des (potenziellen) Dienstnehmers zu überprüfen - setzt voraus, dass dieser sich<strong> zumindest in untergeordneter Weise </strong>an der <strong>Arbeit beteiligt</strong>. Auch ist eine mehrere Stunden dauernde <strong>Einschulung</strong> (hier: das Kennenlernen der Route und der zu verrichtenden Tätigkeiten durch Teilnahme an einer Auslieferungsfahrt) bereits als <strong>Teil der Betriebsarbeit</strong> anzusehen.</p><div class="hinweis"><p><strong>Hinweis:</strong> Auch ohne ausdrücklich vereinbartes Entgelt ging der VwGH daher von einem Anspruch des "Bewerbers" auf den <strong>kollektivvertraglichen</strong> bzw <strong>angemessenen Lohn</strong> aus.</p></div><p>(VwGH 14.2.2013, 2012/08/0023)</p></div></content><link href="http://www.lexisnexis.com/at/knowhow/?request=GetDocument.aspx%3fdocId%3d16RP940012FKB%26csi%3d330919%26paId%3dpr%26reqSource%3dextlink"/><author><name>LexisNexis</name><email>noreply@lexisnexis.at</email></author></entry><entry><id>16RL640012FKB</id><published>2013-05-21T14:49:56.926+02:00</published><title type="text">Aktuelle Gesetzesänderungen - 24.4.2013</title><content type="xhtml"><div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml" class="entry-content"><p>Kürzlich wurden einige Gesetzesänderungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, die großteils mit 1.7.2013 bzw 1.1.2014 in Kraft treten werden.</p><div class="gliederung1"><h2> 1. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2013</h2><p>Im <strong>BGBl I 2013/67</strong> wurde das <strong>Sozialrechts-Änderungsgesetz 2013</strong> (SRÄG 2013) veröffentlicht, mit dem va das <strong>&#8222;Bildungspaket 2013&#8220;</strong> umgesetzt wurde, das ab <strong>1.7.2013</strong> zusätzliche Möglichkeiten zur Höherqualifizierung  schafft, insb durch Einführung einer <strong>Bildungsteilzeit</strong> und eines <strong>Fachkräftestipendiums</strong>:</p><ul><li>Einführung einer <strong>Bildungsteilzeit</strong> und eines <strong>Bildungsteilzeitgeldes</strong>; siehe dazu bereits folgende neue Detailinfo zur <a href="http://www.lexisnexis.com/at/knowhow/?request=GetDocument.aspx%3fdocId%3d16RL6C0012FKB%26csi%3d330919%26paId%3dpr%26reqSource%3dextlink">Bildungsteilzeit</a>.</li><li><a href="http://www.lexisnexis.com/at/knowhow/?request=GetDocument.aspx%3fdocId%3d09OVSC0012FKB%26csi%3d330919%26paId%3dpr%26reqSource%3dextlink">Bildungskarenz</a> - Reform des <strong>Weiterbildungsgeldes</strong>: Für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld muss nunmehr vor der Bildungskarenz ein <strong>arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis</strong> in der Dauer von <strong>mindestens 6 Monaten</strong> (bei Saisonbetrieben mindestens 3 Monate) vorliegen. Weiters soll der Bezug von Weiterbildungsgeld innerhalb der Rahmenfristen<strong> längstens ein Jahr</strong> lang möglich sein. <strong>Studierende</strong> müssen künftig nach jedem Semester einen <strong>Nachweis</strong> über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von <strong>4 Semesterwochenstunden</strong> oder im Ausmaß von 8 ECTS-Punkten oder einen anderen geeigneten Erfolgsnachweis (zB Ablegung der Diplomprüfung) erbringen.</li><li><strong>Einführung eines Fachkräftestipendiums</strong>: Für Arbeitskräfte oder arbeitslose Personen wird die Möglichkeit eingeführt, für die Dauer einer Fachkräfteausbildung ein<br/>Stipendium zu erhalten (§ 34b AMSG). Wesentliche Voraussetzungen sind eine mindestens 4-jährige (arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung während der letzten 15 Jahre sowie die Teilnahme an einer Vollzeitausbildung, die vom AMS als arbeitsmarktpolitisch sinnvoll eingestuft wurde. Weiters muss mit einem positiven Abschluss der Ausbildung gerechnet werden können.</li><li>Klarstellung im <strong>Arbeitslosenversicherungsgesetz</strong>: Zwingende gesetzliche Hindernisse für die Aufnahme einer legalen unselbstständigen Beschäftigung (zB nach dem AuslBG) stehen der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung und damit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld (bzw Notstandshilfe) entgegen (§ 7 Abs 3 Z 2 AlVG).</li><li>§ 114 ArbVG regelt, dass <strong>Kompetenzen</strong>, die der Betriebsrat oder Betriebsausschuss dem <strong>Zentral-BR </strong>übertragen haben, auch <strong>wieder widerrufen</strong> werden können.<em/><br/><em/></li></ul></div><div class="gliederung1"><h2>2. Änderungen im AuslBG und im BEinstG</h2><blockquote><p><a href="http://www.lexisnexis.com/at/recht/api/version1/sr?csi=335197&amp;sr=CITATION(ARD 6318/1/2013)">ARD 6318/1/2013</a></p></blockquote><div class="hinweis"><p><strong>Hinweis:</strong> Die in BGBl I 2013/72 kundgemachte Gesetzesnovelle tritt<strong> überwiegend </strong>mit <strong>1.1.2014</strong> in Kraft.</p></div><p>Die wichtigsten Punkte kurz zusammengefasst (Details siehe in ARD 6318/1/2013):</p><ul><li><strong>Neuregelung des Verfahrens im Ausländerbeschäftigungsgesetz</strong> gemäß den Vorgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012;</li><li><strong>Ausdehnung</strong> des Geltungsbereichs der <strong>Beschäftigungsbewilligung</strong> auf das gesamte<strong> Bundesgebiet</strong> (bisher galt sie grundsätzlich nur für einen bestimmten politischen Bezirk);</li><li><strong>Vereinfachte Antragstellung für &#8222;Rot-Weiß-Rot - Karte&#8220;</strong>: bereits ab 18.4.2013 können Arbeitgeber von Fachkräften und Schlüsselkräften den Antrag auf eine &#8222;Rot-Weiß-Rot-Karte&#8220; für den Ausländer bei der zuständigen NAG-Behörde im Inland einbringen;</li><li>Klarstellung, dass besonders Hochqualifizierte iSd § 12 AuslBG eine 
&#8222;Rot-Weiß-Rot - Karte&#8220; künftig ohne Vorschaltung eines Aufenthaltsvisums
 zur Arbeitsuche beantragen können, wenn sie bereits ein konkretes, 
ihren Qualifikationen entsprechendes Beschäftigungsangebot haben;</li><li><strong>Niedergelassene Ausländer</strong> erhalten künftig bei Vorliegen bestimmter integrationspolitischer Kriterien im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens eine <strong>&#8222;Rot-Weiß-Rot - Karte plus&#8220;</strong>, die ihnen einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang einräumt;</li><li>Schaffung einer kombinierten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für<strong> Künstler</strong>, die länger als 6 Monate beschäftigt werden, die zur Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt <strong>(&#8222;Aufenthaltsbewilligung - Künstler&#8220;)</strong>;</li><li><strong>Abschaffung der Arbeitserlaubnis und des Befreiungsscheins </strong>(ausgenommen Befreiungsscheine gemäß § 4c AuslBG);</li><li><strong>Übergangsbestimmungen</strong> für neue EU-Bürger aus der Republik<strong> Kroatien</strong>, die voraussichtlich am 1.7.2013 der Europäischen Union beitreten wird;</li><li>Im <strong>Behinderteneinstellungsgesetz</strong> wird der Personenkreis der begünstigten <strong>drittstaatsangehörigen Behinderten</strong> erweitert (§ 2 Abs 1 Z 3 BEinstG neu). </li></ul></div></div></content><link href="http://www.lexisnexis.com/at/knowhow/?request=GetDocument.aspx%3fdocId%3d16RL640012FKB%26csi%3d330919%26paId%3dpr%26reqSource%3dextlink"/><author><name>LexisNexis</name><email>noreply@lexisnexis.at</email></author></entry><entry><id>16RL680012FKB</id><published>2013-05-21T14:49:56.926+02:00</published><title type="text">Verbot der Beschäftigung von Jugendlichen - 23.4.2013</title><content type="xhtml"><div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml" class="entry-content"><p>Gemäß § 31 KJBG kann die Bezirksverwaltungsbehörde Dienstgebern aus bestimmten Gründen die <strong>Beschäftigung von Jugendlichen</strong> auf bestimmte Zeit oder dauernd <strong>untersagen</strong>. So hat das Magistrat Wien einem Dienstgeber aufgrund seiner<strong> "charakterlichen Beurteilung"</strong> die  Beschäftigung von Jugendlichen <strong>auf Dauer verboten</strong>, die dagegen vom Dienstgeber erhobene Beschwerde hat der VwGH kürzlich abgewiesen. <br/></p><blockquote><p><a href="http://www.lexisnexis.com/at/recht/api/version1/sr?csi=289416&amp;sr=SECTION(KJBG 31)">§ 31 Abs 2 KJBG</a></p></blockquote><p>Im konkreten Fall wurde dem Dienstgeber im Zeitraum Februar bis Dezember 2006 ua Folgendes vorgeworfen:</p><ul><li>In Bezug auf zwei <strong>Kochlehrlinge</strong> kam es <strong>wiederholt </strong>zu <strong>Überschreitungen </strong>der zulässigen <strong>Arbeitszeit</strong> bzw zur Nichteinhaltung der erforderlichen Ruhezeit. Ein Jugendlicher wurde mehrfach an aufeinander folgenden Sonntagen beschäftigt.</li><li>Im Betrieb herrschte ein durchaus <strong>rauher Umgangston</strong>, Lehrlinge wurden mitunter als <strong>&#8222;Trottel&#8220;</strong> bezeichnet. <br/></li><li>Um einen Lehrling zu &#8222;motivieren&#8220;, hat der Dienstgeber einem Lehrling wiederholt mit der flachen Hand auf den <strong>Rücken</strong> und im Zuge einer Diskussion mit einem Küchengerät auf die <strong>Brust geschlagen</strong>.</li><li>Bei einem &#8222;misslungenen Scherz&#8220; wurde einem männlichen Lehrling - unabsichtlich - in die Genitalien getreten.</li></ul><p>Der VwGH hat entschieden, dass es sich bei den dem Dienstgeber zur Last gelegten <strong>Überschreitungen der Arbeitszeit</strong> und der auch mehrfach erfolgten Beschäftigung eines Jugendlichen an aufeinander folgenden Sonntagen nicht nur um &#8222;geringfügige Überschreitungen&#8220; gehandelt hat. Die konkreten Vorfälle, die den Dienstgeber in <strong>sittlicher Beziehung</strong> als <strong>ungeeignet</strong> erscheinen lassen sowie die wiederholten Vorfälle betreffend die überlange Beschäftigung von Jugendlichen stellen <strong>grobe Pflichtverletzungen</strong> über einen <strong>längeren Zeitraum </strong>nach dem KJBG dar.</p><p>Im Verfahren kam außerdem zum Vorschein, dass aufgrund des mangelnden Problembewusstseins des Dienstgebers <strong>nicht erwartbar</strong> ist, dass er sein <strong>Verhalten </strong>gegenüber den von ihm beschäftigten Jugendlichen <strong>ändern </strong>wird. Die Verhängung eines Beschäftigungsverbotes von Jugendlichen auf Dauer erfolgte daher im konkreten Fall zu Recht.<br/></p><p>(VwGH 22.2.2013, 2011/02/0165)<br/></p></div></content><link href="http://www.lexisnexis.com/at/knowhow/?request=GetDocument.aspx%3fdocId%3d16RL680012FKB%26csi%3d330919%26paId%3dpr%26reqSource%3dextlink"/><author><name>LexisNexis</name><email>noreply@lexisnexis.at</email></author></entry></feed>