<?xml version="1.0" encoding="ISO-8859-1"?><feed xmlns="http://www.w3.org/2005/Atom"><id>urn:uuid:60a76c80-d399-11d9-b93C-0003939e0af6</id><updated>2012-02-03T10:13:02.887+01:00</updated><title type="text">LexisNexis KnowHow Personal &amp; Recht</title><subtitle type="html">LexisNexis KnowHow - News</subtitle><link rel="http://schemas.google.com/g/2005#feed" type="application/atom+xml" href="http://www.lexisnexis.at/rss/knowhow/personal.xml"/><link rel="self" type="application/atom+xml" href="http://www.lexisnexis.at/rss/knowhow/personal.xml"/><link rel="alternate" type="text/html" href="http://www.lexisnexis.at/knowhow"/><logo>http://www.lexisnexis.com/at/KnowHow/img/LogoCore.gif</logo><author><name>LexisNexis</name><email>helpdesk@lexisnexis.at</email></author><entry><id>RQMOJS0012FKB</id><published>2012-02-03T10:13:02.887+01:00</published><title type="text">Meldepflichtiges Dienstverhältnis trotz Gewerbescheins - 2.2.2012</title><content type="xhtml"><div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml" class="entry-content"><p>Der VwGH musste sich in der Vergangenheit schon häufig mit dem Thema "Missbrauch der Gewerbeordnung zur Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse" auseinandersetzen - so auch in einer aktuellen Entscheidung:</p><blockquote><p><a href="http://www.lexisnexis.com/at/recht/api/version1/sr?csi=289416&amp;sr=SECTION(ASVG 4)">§ 4 Abs 2 ASVG</a></p></blockquote><p>Im konkreten Fall war der Arbeiter <strong>Inhaber eines Gewerbescheins</strong> zum &#8222;Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss 
jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit" und schloss mit einem Unternehmen einen <strong>Werkvertrag</strong> zum <strong>Verspachteln von Rigipswänden</strong> ab. Da das gesamte Baumaterial vom Unternehmen bereitgestellt wurde, der 
Arbeiter in den Betrieb eingegliedert war und die Ausführung der 
Arbeiten vom Dienstgeber kontrolliert wurde, lag allerdings  ein <strong>meldepflichtiges Dienstverhältnis</strong> nach ASVG und <strong>keinesfalls ein Werkvertrag</strong> und somit eine GSVG-Versicherung vor.</p><blockquote><p><a href="http://www.lexisnexis.com/at/recht/api/version1/sr?csi=289416&amp;sr=SECTION(ASVG 33)">§ 33</a>, <a href="http://www.lexisnexis.com/at/recht/api/version1/sr?csi=289416&amp;sr=SECTION(ASVG 111)">§ 111 ASVG</a></p></blockquote><div class="hinweis"><p><strong>Hinweis:</strong> Wird ein Gewerbescheininhaber, der eigentlich als Dienstnehmer anzusehen ist, nicht als Dienstnehmer gemäß § 33 ASVG bei der GKK angemeldet, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 111 ASVG über den Dienstgeber eine <strong>Geldstrafe</strong> von <strong>&#8364; 730,- bis zu &#8364; 2.180,</strong>-, im Wiederholungsfall von &#8364; 2.180,- bis zu &#8364; 5.000,- verhängen,</p></div><p>(VwGH 21.12.2011, 2010/08/0129)</p></div></content><link href="http://www.lexisnexis.com/at/knowhow/?request=GetDocument.aspx%3fdocId%3dRQMOJS0012FKB%26csi%3d330919%26paId%3dpr%26reqSource%3dextlink"/><author><name>LexisNexis</name><email>noreply@lexisnexis.at</email></author></entry><entry><id>RQMOK00012FKB</id><published>2012-02-03T10:13:02.887+01:00</published><title type="text">Entlohnung eines Lehrlings nach Lehrvertragsauflösung - 1.2.2012</title><content type="xhtml"><div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml" class="entry-content"><p>Wird ein vermeintlicher Lehrling tatsächlich nicht als
                <strong>Lehrling</strong>, sondern mit
                <strong>Hilfsarbeiterarbeiten</strong> beschäftigt, liegt ein
                <strong>nichtiges Lehrverhältnis</strong> vor. Aus der
            Rechtsprechung geht hervor, dass einem Lehrling, der
                <strong>überwiegend</strong> zu
                <strong>Hilfsarbeiten</strong> herangezogen wird, der
                <strong>kollektivvertragliche Lohn eines Hilfsarbeiters</strong>
            zusteht. Wenn er jedoch <strong>tatsächlich</strong> als
                <strong>Lehrling</strong> verwendet wurde, dann gebührt ihm
            die <strong>Lehrlingsentschädigung</strong> als Maßstab des
            angemessenen Entgelts.</p><p>Im konkreten Fall trat der
                <strong>Lehrherr</strong> während der 3-monatigen Probezeit
            eines Lehrlings an diesen mit dem <strong>Wunsch</strong> heran, die
                <strong>Probezeit</strong> um 3 Monate zu
                <strong>verlängern</strong>. Er legte dem Lehrling ein
                Formular<strong> &#8222;Lehrvertragsauflösung in der
                Probezeit&#8220;</strong> vor und erklärte ihm, dass damit die
            Probezeit um 3 Monate verlängert werde. Von einer
                <strong>Auflösung</strong> des Lehrverhältnisses war
                <strong>keine Rede</strong>. Der Lehrling und seine Mutter waren
            mit der neuen Regelung einverstanden. In der Folge wurde der Lehrling weiterhin vom
            Arbeitgeber als Lehrling bezeichnet, mit den <strong>bisherigen Aufgaben als
                Lehrling</strong> beschäftigt, wie alle anderen Lehrlinge im Betrieb
            behandelt und wie ein Lehrling mit der Lehrlingsentschädigung entlohnt. Der
            Lehrling begehrte nun die <strong>Lohndifferenz</strong>, ausgehend
            vom kollektivvertraglichen Hilfsarbeiterlohn.</p><p>Der <strong>OGH</strong> hat entschieden, dass
            sich der <strong>Entgeltanspruch</strong> des Lehrlings nach der im
            Kollektivvertrag vorgesehenen
                <strong>Lehrlingsentschädigung</strong> (und nicht nach dem
            kollektivvertraglichen Hilfsarbeiterlohn) richtet, weil der Lehrling
                <strong>weiterhin</strong> nur als <strong>Lehrling
                verwendet</strong> wurde und auch nicht überwiegend zu Hilfsarbeiten
            herangezogen wurde. Außerdem wurde mit dem Lehrling nach der vorzeitigen
            Auflösung des Lehrverhältnisses auch kein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen,
            der die Beschäftigung als Hilfsarbeiter vorsieht.</p><div class="hinweis"><p><strong>Hinweis</strong>: Der Kläger
                war in der fraglichen Zeit als <strong>Arbeiter</strong> bei der
                    <strong>Gebietskrankenkasse </strong>gemeldet. Darauf kommt es
                allerdings nicht an, weil Meldungen des Arbeitgebers gegenüber der GKK weder
                bestehende Vereinbarungen abändern, noch fehlende Vereinbarungen ersetzen
                können.</p></div><p>(OGH 21.12.2011, 9 ObA 27/11b)</p></div></content><link href="http://www.lexisnexis.com/at/knowhow/?request=GetDocument.aspx%3fdocId%3dRQMOK00012FKB%26csi%3d330919%26paId%3dpr%26reqSource%3dextlink"/><author><name>LexisNexis</name><email>noreply@lexisnexis.at</email></author></entry><entry><id>RQMIDO0012FKB</id><published>2012-02-03T10:13:02.887+01:00</published><title type="text">Mitverschuldensfrage bei ungerechtfertigter Entlassung im Krankenstand - 26.1.2012</title><content type="xhtml"><div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml" class="entry-content"><blockquote><p><a href="http://www.lexisnexis.com/at/recht/api/version1/sr?csi=289416&amp;sr=SECTION(AngG 29)">§ 29</a>, <a href="http://www.lexisnexis.com/at/recht/api/version1/sr?csi=289416&amp;sr=SECTION(AngG 32)">§ 32 AngG</a></p></blockquote><p>Im Falle einer <strong>ungerechtfertigten Entlassung</strong> (oder eines berechtigten Austritts) hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf <strong>Ersatz des Schadens</strong>, dh in erster Linie Anspruch auf eine <a href="http://www.lexisnexis.com/at/knowhow/?request=GetDocument.aspx%3fdocId%3d09ETQS0012FKB%26csi%3d330919%26paId%3dpr%26reqSource%3dextlink">Kündigungsentschädigung</a>. Wenn allerdings nicht nur den Arbeitgeber, sondern <strong>auch</strong> den <strong>Arbeitnehmer</strong> ein <strong>Verschulden</strong> an der vorzeitigen Vertragsauflösung trifft, muss der Richter nach <strong>freiem Ermessen</strong> entscheiden, ob und in welcher Höhe ein <strong>Ersatz</strong> gebührt.</p><p>Der OGH hat sich kürzlich in 2 Fällen mit der Frage des (Mit)verschuldens des Arbeitnehmers an der zu Unrecht ausgesprochenen Entlassung befasst und ist dabei - ausgehend von unterschiedlichen Sachverhalten - zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt.</p><div class="gliederung1"><h2>1. Mitverschulden des Arbeitnehmers an der Entlassung im Krankenstand</h2><p>Dem Arbeitgeber war im konkreten Fall <strong>unklar</strong>, ob der Arbeitnehmer ab der ersten Krankmeldung tatsächlich <strong>durchgehend im Krankenstand</strong> war. Nachdem der Arbeitgeber erfolglos versucht hatte, den Arbeitnehmer zu erreichen, und der Arbeitnehmer auch auf ein <strong>eingeschriebenes Schreiben</strong> des Arbeitgebers zunächst <strong>nicht reagierte</strong>, sprach der Arbeitgeber die <strong>Entlassung</strong> aus. Nachträglich stellte sich heraus, dass der Arbeitnehmer <strong>durchgehend arbeitsunfähig </strong>im Krankenstand war, weshalb die <strong>Entlassung ungerechtfertigt</strong> war.</p><p>Der OGH hat entschieden, dass <strong>beide Teile</strong> ein <strong>Verschulden</strong> im gleichen Ausmaß trifft und sprach dem Arbeitnehmer die beendigungsabhängigen <strong>Ansprüche</strong> nur <strong>zur Hälfte</strong> zu. Jeden Arbeitnehmer, der einen ihm bekannten <strong>Rechtfertigungsgrund </strong>für ein an sich pflichtwidriges Verhalten dem Arbeitgeber trotz bestehender Möglichkeit <strong>nicht (rechtzeitig) bekannt gibt</strong>, trifft grundsätzlich ein <strong>Mitverschulden</strong> an seiner Entlassung, wenn ihn der Arbeitgeber bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes aller Voraussicht nach nicht entlassen hätte. Von einem derartigen Fall ist der OGH hier ausgegangen.</p><p>(OGH 25.11.2011, 9 ObA 26/11f)</p></div><div class="gliederung1"><h2>2. Kein Mitverschulden bei Abwesenheit ohne Erklärung</h2><p>Auch in diesem Fall verweist der OGH zunächst auf die erwähnte <strong>Obliegenheit </strong>des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber einen ihm bekannten <strong>Rechtfertigungsgrund </strong>für ein an sich pflichtwidriges Verhalten <strong>mitzuteilen</strong>. Eine Obliegenheitsverletzung muss dem Arbeitnehmer allerdings <strong>vorwerfbar </strong>sein, was nicht der Fall ist, wenn sich der Arbeitnehmer in einem schlechten Gesundheitszustand befindet, der seine Entschlussfähigkeit herabsetzt.</p><p> Im konkreten Fall litt der Arbeitnehmer an einer mittelschweren <strong>Depression</strong>; er war daher infolge Arbeitsunfähigkeit zu Recht abwesend, war aber auch "nicht dispositionsfähig" und daher <strong>nicht in der Lage</strong>, dem Arbeitgeber den wahren Grund seiner Abwesenheit mitzuteilen. Aufgrund der psychischen Erkrankung trifft ihn <strong>kein (Mit-)verschulden</strong> an der unberechtigten Entlassung und es stehen ihm daher die Beendigungsansprüche zur Gänze zu.</p><p>(OGH 20.12.2011, 8 ObA 87/11v)</p></div></div></content><link href="http://www.lexisnexis.com/at/knowhow/?request=GetDocument.aspx%3fdocId%3dRQMIDO0012FKB%26csi%3d330919%26paId%3dpr%26reqSource%3dextlink"/><author><name>LexisNexis</name><email>noreply@lexisnexis.at</email></author></entry><entry><id>RQMEOO0012FKB</id><published>2012-02-03T10:13:02.887+01:00</published><title type="text">Behindertenausgleichstaxe: Berechnung der Dienstnehmeranzahl - 19.1.2012</title><content type="xhtml"><div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml" class="entry-content"><p>Alle Arbeitgeber, die in Österreich 25 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, sind grundsätzlich verpflichtet, auf <strong>je 25 Arbeitnehmer</strong> mindestens <strong>einen begünstigt behinderten Arbeitnehmer</strong> einzustellen (= <a href="http://www.lexisnexis.com/at/knowhow/?request=GetDocument.aspx%3fdocId%3d09LJAO0012FKB%26csi%3d330919%26paId%3dpr%26reqSource%3dextlink">Beschäftigungspflicht/Pflichtzahl</a>). Wird diese Pflicht nicht erfüllt, ist eine Ausgleichstaxe zu entrichten.</p><p>Bei der Berechnung, ob und wie viele begünstigt behinderte Arbeitnehmer zu beschäftigen sind, sind als <strong>Beschäftigte</strong> ua <strong>alle echten Arbeitnehmer </strong>(ausgenommen Lehrlinge), nicht aber freie Dienstnehmer zu berücksichtigen.</p><blockquote><p><a href="http://www.lexisnexis.com/at/recht/api/version1/sr?csi=289416&amp;sr=SECTION(BEinstG 4)">§ 4 Abs 1 lit a BEinstG</a></p></blockquote><p>Dazu hat der VwGH nun klargestellt, dass der Berechnung der <strong>Gesamtzahl der Arbeitnehmer </strong>eines Unternehmens <strong>nicht zwingend</strong> die von der GKK auf dem <strong>Dienstnehmerkonto </strong>des Unternehmens <strong>angeführte Personenzahl</strong> zugrunde gelegt werden kann: Die zur Sozialversicherung gemeldeten Personen sind vielmehr <strong>nur dann</strong> in die Berechnung der Ausgleichstaxe einzubeziehen, wenn sie nach den Definitionen des BEinstG <strong>in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit</strong> beschäftigt sind.</p><div class="hinweis"><p><strong>Hinweis:</strong> Auf dem <strong>Dienstnehmerkonto </strong>der GKK werden nämlich auch jene Personen angeführt, die zwar steuerrechtlich, <strong>nicht </strong>aber <strong>arbeitsrechtlich</strong> als Dienstnehmer anzusehen sind.</p></div><p>Im konkreten Fall hatte der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH die Möglichkeit,  persönliche Weisungen an ihn zu verhindern (Gesellschaftsanteil unter 25 %, daher lohnsteuerrechtlicher Dienstnehmer). Ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ist arbeitsrechtlich aber ausgeschlossen, wenn der Geschäfstführer weisungsfrei ist.</p><p>(VwGH 30.9.2011, 2007/11/0128)</p></div></content><link href="http://www.lexisnexis.com/at/knowhow/?request=GetDocument.aspx%3fdocId%3dRQMEOO0012FKB%26csi%3d330919%26paId%3dpr%26reqSource%3dextlink"/><author><name>LexisNexis</name><email>noreply@lexisnexis.at</email></author></entry><entry><id>RQMEOK0012FKB</id><published>2012-02-03T10:13:02.887+01:00</published><title type="text">Anfechtung von Betriebsratswahlen - 18.1.2012</title><content type="xhtml"><div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml" class="entry-content"><blockquote><p><a href="http://www.lexisnexis.com/at/recht/api/version1/sr?csi=289416&amp;sr=SECTION(ArbVG 59)">§ 59</a>, <a href="http://www.lexisnexis.com/at/recht/api/version1/sr?csi=289416&amp;sr=SECTION(ArbVG 60)">§ 60 ArbVG</a></p></blockquote><p>Ab Kundmachung des Ergebnisses der <strong>Betriebsratswahl</strong> kann die Wahl binnen einem Monat beim <strong>Gericht angefochten</strong> werden, wenn <strong>wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens</strong> oder leitende Grundsätze des <strong>Wahlrechts verletzt </strong>wurden und dadurch das <strong>Wahlergebnis beeinflusst</strong> <strong>werden konnte</strong>. Zur Anfechtung berechtigt sind in diesem Fall jeder Wahlberechtigte bzw jede wahlwerbende Gruppe.</p><p>Außerdem kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses auch die <strong>Nichtigkeit</strong> der Wahl geltend gemacht werden. Wann eine BR-Wahll nichtig ist, wird im Gesetz allerdings nicht erklärt. Das wird wohl dann der Fall sein, wenn <strong>elementare Grundsätze einer BR-Wahl missachtet</strong> wurden. Die Mängel müssen jedenfalls von größerer Tragweite sein als bei der Wahlanfechtung.</p><p>Der OGH hat sich kürzlich in 2 Fällen mit Mängeln bei der BR-Wahl auseinandergesetzt:</p><div class="gliederung1"><h2>Falsche Stimmenauszählung bei BR-Wahl - kein Nichtigkeitsgrund</h2><p>Werden bei einer BR-Wahl einheitliche <strong>Stimmzettel</strong> mit nur <strong>einem Wahlvorschlag</strong> aufgelegt, ist eine abgegebene <strong>Stimme</strong> als <strong>ungültig</strong> zu werten, wenn der <strong>Wahlvorschlag nicht angekreuzt</strong> wird.</p><p>Werden diese Stimmen vom Wahlvorstand dennoch als <strong>gültig</strong> und als <strong>Zustimmung</strong> für die wahlwerbende Gruppe <strong>gewertet</strong>, liegt ein <strong>Wahlanfechtungsgrund</strong> vor. Dieser Anfechtungsgrund steht aber nur den <strong>Arbeitnehmern</strong> selbst bzw anderen <strong>wahlwerbenden Gruppen</strong> offen, nicht jedoch dem Betriebsinhaber. Einen Nichtigkeitsgrund - der auch vom Arbeitgeber geltend gemacht werden könnte - stellt die fehlerhafte Auszählung des Wahlergebnisses nicht dar.</p><div class="hinweis"><p><strong>Hinweis</strong>: Der Arbeitgeber kann eine Wahl dann anfechten, wenn statt eines gemeinsamen BR getrennte BR für Arbeiter und Angestellte gewählt wurden, wenn mehr BR-Mitglieder gewählt wurden als Mandate zu vergeben sind oder wenn ein BR für einen nicht selbstständigen Bereich gewählt wurde.</p></div><p>(OGH 25.10.2011, 9 ObA 40/11i)</p></div><div class="gliederung1"><h2>Erfolgreiche Anfechtung einer BR-Wahl ohne Wahlzelle</h2><blockquote><p><a href="http://www.lexisnexis.com/at/recht/api/version1/sr?csi=289416&amp;sr=SECTION(ArbVG 51)">§ 51 ArbVG</a></p></blockquote><p>Bei Betriebsratswahlen gilt der Grundsatz des <strong>geheimen Wahlrechts</strong>. Im konkreten Fall gab es <strong>keine Wahlzellen</strong>. Es muss zwar keine fest konstruierte Wahlzelle vorhanden sein, aber es muss eine <strong>geeignete Absonderungsvorrichtung im Wahllokal</strong> vorhanden sein, die einen gleichwertigen Sichtschutz bietet. Es genügt keineswegs, den Wählern die spontane Suche nach einem geeigneten Ort für die Stimmabgabe selbst zu überlassen. Dem Antrag einer wahlwerbenden Gruppe auf <strong>Anfechtung</strong> der Betriebsratswahl war daher im konkreten Fall <strong>stattzugeben</strong>.</p><p>(OGH 22.11.2011, 8 ObA 29/11i)</p></div></div></content><link href="http://www.lexisnexis.com/at/knowhow/?request=GetDocument.aspx%3fdocId%3dRQMEOK0012FKB%26csi%3d330919%26paId%3dpr%26reqSource%3dextlink"/><author><name>LexisNexis</name><email>noreply@lexisnexis.at</email></author></entry><entry><id>RQMBO40012FKB</id><published>2012-02-03T10:13:02.887+01:00</published><title type="text">Entlassung nach übermäßiger privater Internetnutzung - 12.1.2012</title><content type="xhtml"><div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml" class="entry-content"><blockquote><p><a href="http://www.lexisnexis.com/at/recht/api/version1/sr?csi=289416&amp;sr=SECTION(AngG 27)">§ 27 Z 1 AngG</a></p></blockquote><p>Der OGH hatte kürzlich zu beurteilen, ob die <strong>Entlassung</strong> eines <strong>Softwareentwicklers </strong> zu Recht erfolgt war, der während der Arbeitszeit <strong>täglich</strong> durchschnittlich <strong>1,5 Stunden</strong> das <strong>Internet privat nutzte</strong> und ua <strong>Filme und Musikdateien</strong> mit einem Gesamtvolumen von<strong> 22,63 GB herunterlud</strong>.</p><p>Im Unternehmen des Arbeitgebers gab es weder eine generelle Anordnung noch eine individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer über die <strong>private Nutzung des Internets</strong> am Arbeitsplatz. Die privaten 
Downloadaktivitäten des Arbeitnehmers waren grundsätzlich <strong>geeignet</strong>, die 
<strong>Leistungsfähigkeit des Firmennetzwerks </strong>zu <strong>beeinträchtigen</strong> bzw konnte es 
dadurch zu Engpässen beim Datenverkehr über das Internet kommen. Durch 
die Filmdownloads bestand auch eine <strong>Gefährdung</strong> für das Firmennetzwerk 
durch sogenannte <strong>Schadprogramme</strong>.</p><p>Der OGH hat nun entschieden, dass im konkreten Fall von einer <strong>maßvollen</strong> - und damit zulässigen - <strong>Privatnutzung des Internets</strong> während der Arbeitszeit <strong>keinesfalls</strong> mehr gesprochen werden kann und der <strong>Entlassungstatbestand </strong>der <strong>Vertrauensunwürdigkeit</strong> verwirklicht ist. Da der Arbeitnehmer durch die private Nutzung des Internets von täglich durchschnittlich 1,5 Stunden während der Arbeitszeit in eklatanter Weise gegen seine Arbeitspflicht verstieß und auch aus objektiver Sicht zu befürchten war, dass er seine Pflicht nicht mehr getreulich erfüllen werde, war es dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Außerdem musste der Arbeitnehmer als Softwareentwickler mehr als jeder andere Arbeitnehmer wissen, dass seine umfangreichen privaten Downloads grundsätzlich geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Firmennetzes zu beeinträchtigen, und auch eine Gefährdung des Firmennetzwerks durch sogenannte Schadprogramme besteht.</p><div class="hinweis"><p><strong>Hinweis:</strong> Der Ausspruch der Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit bedarf auch <strong>keiner</strong> vorangegangenen <strong>Verwarnung</strong>. Es genügt, wenn dem Angestellten die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt bewusst werden musste.</p></div><blockquote><p><a href="http://www.arbeitsinspektion.gv.at/NR/rdonlyres/CE6E844F-16AC-4763-AA2A-967A8E03D7A4/0/BS_V.pdf">Bildschirmarbeits-VO</a></p></blockquote><p>Der Arbeitnehmer strebte übrigens eine <strong>Umwidmung</strong> der Stunden des privaten Internetkonsums auf <strong>Arbeitspausen</strong> gemäß § 10 Bildschirmarbeitsverordnung an. Nach dieser Bestimmung muss nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit eine Pause oder ein Tätigkeitswechsel im Ausmaß von jeweils mindestens 10 Minuten erfolgen, sofern täglich mehr als 2 Stunden ununterbrochen Bildschirmarbeit geleistet wird. Mit diesem Vorbringen drang der Arbeitnehmer allerdings nicht durch, weil <strong>Erholungszeiten keinesfalls</strong> wieder mit <strong>Bildschirmtätigkeit</strong> verbracht werden dürfen.</p><p>(OLG Linz 21.6.2011, 11 Ra 43/11i, bestätigt durch OGH 29.9.2011, 8 ObA 52/11x)</p></div></content><link href="http://www.lexisnexis.com/at/knowhow/?request=GetDocument.aspx%3fdocId%3dRQMBO40012FKB%26csi%3d330919%26paId%3dpr%26reqSource%3dextlink"/><author><name>LexisNexis</name><email>noreply@lexisnexis.at</email></author></entry><entry><id>RQM4140012FKB</id><published>2012-02-03T10:13:02.887+01:00</published><title type="text">Aktuelle Gesetzesänderungen - 3.1.2012</title><content type="xhtml"><div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml" class="entry-content"><p>Ende 2011 wurden einige das Arbeits-, Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrecht betreffende Gesetze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, die großteils mit 1.1.2012 in Kraft getreten sind. Die für den Personalbereich wichtigsten Gesetzesänderungen betreffen:</p><div class="gliederung1"><h2>AVRAG - Bildungskarenz</h2><p><strong>BGBl I 2011/152</strong></p><p>Mit dem Arbeitsmarktpaket 2009 wurden bei der Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) Verbesserungen eingeführt, die ursprünglich bis Ende 2011 befristet waren. Die bisher befristeten Regelungen wurden nun (unbefristet) in das Dauerrecht übernommen. Daher gilt auch weiterhin ab 2012 unverändert Folgendes:</p><ul><li>Die <strong>Mindestbeschäftigungsdauer</strong> für die Vereinbarung von Bildungskarenz beträgt <strong>6 Monate</strong>.<br/></li><li><strong>Saisonarbeitskräfte</strong>, deren Arbeitsverhältnis 3 Monate gedauert hat, können eine Bildungskarenz vereinbaren, sofern befristete Arbeitsverhältnisse zu diesem Arbeitgeber im Ausmaß von mindestens 6 Monaten innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren vor Antritt der Bildungskarenz vorliegen.</li><li>Die <strong>Mindestdauer</strong> der Bildungskarenz beträgt <strong>2 Monate</strong>.<br/></li></ul></div><div class="gliederung1"><h2>BAG - Lehrlinge</h2><p><strong>BGBl I 2011/148</strong></p><p>Im Berufsausbildungsgesetz gibt es folgende Änderungen, die mit 1.1.2012 in Kraft treten:</p><ul><li><strong>Förderung von Beratungs-, Betreuungs- und Unterstützungsleistungen</strong> zur Erhöhung der Chancen auf eine erfolgreiche Berufsausbildung und auch zur Anhebung der Ausbildungsbeteiligung insbesondere in Bereichen mit wenigen Ausbildungsbetrieben oder Lehrlingen (§ 19c BAG, § 31c BAG)</li><li>Anpassungen bei der <strong>&#8222;Lehrabschlussprüfung im zweiten Bildungsweg&#8220;</strong>, Ablegung der praktischen Lehrabschlussprüfung in zwei Teilen (§ 23 Abs 11 BAG)<br/></li></ul></div><div class="gliederung1"><h2>KBGG - Kinderbetreuungsgeld</h2><p><strong>BGBl I 2011/139</strong>  </p><p>Die Neuregelungen im Kinderbetreuungsgeldgesetz treten mit 1.1.2012 in Kraft, die wichtigsten Punkte betreffen:</p><ul><li>Änderung der Berechnung des <strong>Zuverdienstes</strong> bei <strong>selbstständigen Einkünften</strong>, Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 8 Abs 1 Z 2, § 8b Abs 1 Z 2 KBGG): Pauschalzuschlag von 30 % für SV-Beiträge<br/></li><li>Geringe Anhebung der <strong>Zuverdienstgrenze</strong> beim <strong>einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld</strong> von &#8364; 5.800,- auf <strong>&#8364; 6.100,- </strong>(§ 9 Abs 3, § 24 Abs 1 Z 3 KBGG)</li><li><strong>Zeitliche Beschränkung</strong> der für die <strong>individuelle Zuverdienstgrenze</strong> heranzuziehenden <strong>Einkünfte</strong> (§ 8b Abs 1 Z 1 KBGG): Maßgeblich sind künftig jene Einkünfte, die maximal für das der Geburt drittvorangegangene Kalenderjahr im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen sind.</li><li><strong>Verhinderung</strong> des Bezugs von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld durch <strong>arbeitslose Eltern</strong> (§ 24 Abs 1 Z 2 KBGG)</li></ul></div><div class="gliederung1"><h2>Budgetbegleitgesetz 2012</h2><p><strong>BGBl  I 2011/112</strong></p><p>Durch das Budgetbegleitgesetz kommt es in zahlreichen Gesetzen zu Änderungen, im Folgenden werden zwei das EStG betreffende Änderungen kurz hervorgehoben:</p><ul><li> Mit 1.1.2011 wurde der <strong>Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)</strong> für Steuerpflichtige <strong>ohne Kinderbetreuungspflichten</strong> abgeschafft. Da der AVAB aber mit weiteren steuerlichen Begünstigungen verknüpft ist, wird nun sichergestellt, dass diese <strong>Begünstigungen</strong> für jene Steuerpflichtigen <strong>erhalten</strong> bleiben, die durch den Wegfall des AVAB schlechtergestellt wurden. Die Änderung gilt erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012. (§ 18 Abs 3 Z 2, § 34 Abs 4 und § 124b Z 208 EStG)</li><li>Für <strong>Pensionisten</strong> wird - erstmals für die Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 - die Einkommensgrenze für den Pensionistenabsetzbetrag von &#8364; 13.100,- auf &#8364; 19.930,- jährlich angehoben, wenn der Partner nicht mehr als &#8364; 2.200,- im Jahr verdient. (§ 33 Abs 6 Z 1 und § 124b Z 208 EStG) </li></ul></div></div></content><link href="http://www.lexisnexis.com/at/knowhow/?request=GetDocument.aspx%3fdocId%3dRQM4140012FKB%26csi%3d330919%26paId%3dpr%26reqSource%3dextlink"/><author><name>LexisNexis</name><email>noreply@lexisnexis.at</email></author></entry><entry><id>RQM41C0012FKB</id><published>2012-02-03T10:13:02.887+01:00</published><title type="text">2. Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2011 - 3.1.2012</title><content type="xhtml"><div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml" class="entry-content"><blockquote><p><a href="https://findok.bmf.gv.at/findok/">Findok</a></p></blockquote><p>Im Juli 2011 wurde der 1. LStR-Wartungserlass 2011 veröffentlicht (siehe dazu: <a href="http://www.lexisnexis.com/at/knowhow/?request=GetDocument.aspx%3fdocId%3d0C7OGC0012FKB%26csi%3d330919%26paId%3dpr%26reqSource%3dextlink">Lohnsteuerrichtlinien- Wartungserlass 2011</a>).  Nun ist auch der 2. LStR-Wartungserlass 2011 vom 14.12.2011 in der 
Findok abrufbar; in der Findok zuerst auf "Gezielte Suche" klicken, dann
 folgende Geschäftszahl bei GZ eingeben: BMF-010222/0229-VI/7/2011.</p><p>In die LStR 2002 wurden nun va die Änderungen aufgrund des <a href="http://www.lexisnexis.com/at/knowhow/?request=GetDocument.aspx%3fdocId%3d0C7SCS0012FKB%26csi%3d330919%26paId%3dpr%26reqSource%3dextlink">Abgabenänderungsgesetzes 2011</a> und des <a href="http://www.lexisnexis.com/at/knowhow/?request=GetDocument.aspx%3fdocId%3d0A71J80012FKB%26csi%3d330919%26paId%3dpr%26reqSource%3dextlink">Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010</a> sowie die Aussagen des Salzburger Steuerdialoges (= <a href="http://www.lexisnexis.com/at/knowhow/?request=GetDocument.aspx%3fdocId%3d0C9HI80012FKB%26csi%3d330919%26paId%3dpr%26reqSource%3dextlink">LSt Protokoll 2011</a>) eingearbeitet.</p><p>Im Folgenden werden in erster Linie jene Themen erwähnt, die im Zusammenhang mit der <strong>Personalverrechnung</strong> stehen (unter Außerachtlassung der Bereiche Werbungskosten [außer Pendlerpauschale], Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung bzw Veranlagungsthemen).</p><div class="gliederung1"><h2>Begünstigte Auslandstätigkeiten</h2><blockquote><p><a href="http://www.lexisnexis.com/at/recht/api/version1/sr?csi=289416&amp;sr=SECTION(EStG 3)">§ 3 Abs 1 Z 10 EStG</a></p></blockquote><ul><li>Für Lohnzahlungszeiträume ab 2012 gilt die Neuregelung des <a href="http://www.lexisnexis.com/at/knowhow/?request=GetDocument.aspx%3fdocId%3d0C7SCS0012FKB%26csi%3d330919%26paId%3dpr%26reqSource%3dextlink">Abgabenänderungsgesetzes 2011</a> (§ 3 Abs 1 Z 10 EStG, <strong>60 % steuerfrei</strong> bei Einsatzorten über 400 km Luftlinie usw). Hinsichtlich der <strong>Rechtslage ab 2012</strong> wurden die <strong>neuen Rz 70h bis Rz 70w</strong> in die LStR 2002 eingearbeitet, die ua die Voraussetzungen der Steuerfreiheit, Beginn bzw Beendigung der Auslandsentsendung während eines Lohnzahlungszeitraumes und das Ausstellen des Lohnzettels (zu verwendende Lohnzettelarten) behandeln.</li><li>Außerdem kommt im Jahr 2012 auch die <a href="http://www.lexisnexis.com/at/knowhow/?request=GetDocument.aspx%3fdocId%3d0C4JR40012FKB%26csi%3d330919%26paId%3dpr%26reqSource%3dextlink">&#8222;Übergangsregelung&#8220;</a> in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 zur Anwendung (<strong>33 % steuerfrei</strong> bei Einsatzorten <strong>bis 400 km Luftlinie</strong>). Damit im Zusanmmenhang stehend wurden die <strong>Rz 70c bis Rz 70f LStR 2002</strong> aktualisiert bzw klarer gefasst.</li><li>Zu weiteren Anpassungen kam es ua auch beim <strong>Progressionsvorbehalt</strong>, den Werbungskosten, dem Durchschnittssteuersatz und dem <strong>Lohnkonto</strong>; die <strong>Lohnzettelart 23</strong> (Rz 1408) sowie eine <strong>Liste der Entwicklungsländer</strong> (Rz 1409) wurden neu eingefügt.</li></ul></div><div class="gliederung1"><h2>Sonstige Änderungen/Neuerungen</h2><ul><li><strong>Bauarbeiter:</strong> Für Arbeitnehmer, die dem BUAG unterliegen, kommt ab 1.1.2012 statt dem Jahressechstel ein <strong>Jahreszwölftel</strong> zur Anwendung. Daher wurden diverse Rz der LStR 2002 geändert bzw neu eingefügt (va im Bereich der sonstigen Bezüge, des Lohnzahlungszeitraumes und des Lohnzettels).</li><li><strong>Pendlerpauschale:</strong> In die Rz 255 LStR 2002 wurde anstelle der bisher starren &#8222;Unzumutbarkeitsstaffel&#8220; eine <strong>flexible Staffelung der Wegzeiten </strong>aufgenommen. Die <strong>Obergrenze</strong> von <strong>2,5 Stunden</strong> wird beibehalten. Hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels gilt künftig: Die Benützung des Massenbeförderungsmittels ist jedenfalls <strong>zumutbar</strong>, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel <strong>nicht mehr als 90 Minuten</strong> beträgt. Die Benützung des Massenbeförderungsmittels ist jedenfalls unzumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel mehr als 2,5 Stunden beträgt. Beträgt die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel <strong>mehr als 90 Minuten, aber nicht mehr als 2,5 Stunden</strong>, ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels <strong>zumutbar</strong>, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel höchstens <strong>dreimal so lange</strong> dauert als die Fahrzeit mit dem <strong>Kfz</strong>. Für bereits laufende Pendlerpauschalen ist die Neuregelung spätestens ab 2013 anzuwenden.</li><li><strong>Tod eines Arbeitnehmers</strong>: In Rz 1085a LStR 2002 wird klargestellt, dass der <strong>Lohnzettel</strong> auf den verstorbenen Arbeitnehmer auszustellen ist.</li><li><strong>Auftraggeberhaftung:</strong> In Rz 1212c LStR 2002 wird klargestellt, dass - sofern der Auftragnehmer gemäß den EU-Verordnungen<strong> Arbeitnehmer mittels Formular A1</strong> beschäftigt - bei Vorliegen einer <strong>Lohnsteuerpflicht</strong> dieser Arbeitnehmer im Inland <strong>5 %</strong> des zu leistenden <strong>Werklohns</strong> (Haftungsbetrag) vom Auftraggeber <strong>abzuführen</strong> sind.</li><li>Die <strong>Beispielsammlung</strong> wird um Beispiele ergänzt (Rz 10163, Rz 10406, Rz 10736, Rz 10992 und Rz 11181 LStR 2002).<br/></li></ul></div></div></content><link href="http://www.lexisnexis.com/at/knowhow/?request=GetDocument.aspx%3fdocId%3dRQM41C0012FKB%26csi%3d330919%26paId%3dpr%26reqSource%3dextlink"/><author><name>LexisNexis</name><email>noreply@lexisnexis.at</email></author></entry><entry><id>RQM0FK0012FKB</id><published>2012-02-03T10:13:02.887+01:00</published><title type="text">Ausgleichstaxe nach dem BeinstG ab 1.1.2012</title><content type="xhtml"><div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml" class="entry-content"><blockquote><p><a href="http://www.lexisnexis.com/at/recht/api/version1/sr?csi=289416&amp;sr=SECTION(BEinstG 9)">§ 9 Abs 2 BEinstG</a></p></blockquote><p>Die Höhe der Ausgleichstaxe beträgt im Kalenderjahr 2012 für jeden einzelnen begünstigten Behinderten, der zu beschäftigen wäre,</p><ul><li>für Arbeitgeber mit <strong>25 bis 99 Arbeitnehmern</strong> monatlich <strong>&#8364; 232,-</strong> (2011: &#8364; 226,-),</li><li>für Arbeitgeber mit <strong>100 bis 399 Arbeitnehmern</strong> monatlich <strong>&#8364; 325,</strong>- (2011: &#8364; 316,-), sowie</li><li>für Arbeitgeber mit <strong>400 oder mehr Arbeitnehmern</strong> monatlich <strong>&#8364; 345,-</strong> (2011: &#8364; 336,-).</li></ul></div></content><link href="http://www.lexisnexis.com/at/knowhow/?request=GetDocument.aspx%3fdocId%3dRQM0FK0012FKB%26csi%3d330919%26paId%3dpr%26reqSource%3dextlink"/><author><name>LexisNexis</name><email>noreply@lexisnexis.at</email></author></entry><entry><id>RQM0FO0012FKB</id><published>2012-02-03T10:13:02.887+01:00</published><title type="text">SV-Verzugszinsen ab 1.1.2012</title><content type="xhtml"><div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml" class="entry-content"><blockquote><p><a href="http://www.lexisnexis.com/at/recht/api/version1/sr?csi=289416&amp;sr=SECTION(ASVG 59)">§ 59 ASVG</a></p><p><a href="http://www.lexisnexis.com/at/recht/api/version1/sr?csi=289416&amp;sr=SECTION(GSVG 35)">§ 35 Abs 5 GSVG</a></p></blockquote><p>Fällige <strong>ASVG- und GSVG-Beiträge</strong> müssen bis spätestens zum <strong>15. des Folgemonats</strong> entrichtet werden. Geschieht dies trotz Fälligkeit nicht, sind <strong>Verzugszinsen</strong> zu berechnen. Ausgehend vom Basiszinssatz, der am 31. Oktober des vorangehenden Kalenderjahres gilt, betragen die <strong>Verzugszinsen</strong> für rückständige SV-Beiträge<strong> ab 1.1.2012 8,88 %</strong> (2011: 8,38 %).</p></div></content><link href="http://www.lexisnexis.com/at/knowhow/?request=GetDocument.aspx%3fdocId%3dRQM0FO0012FKB%26csi%3d330919%26paId%3dpr%26reqSource%3dextlink"/><author><name>LexisNexis</name><email>noreply@lexisnexis.at</email></author></entry><entry><id>RQM0FS0012FKB</id><published>2012-02-03T10:13:02.887+01:00</published><title type="text">KV-Erhöhung für Handelsarbeiter ab 1.1.2012</title><content type="xhtml"><div xmlns="http://www.w3.org/1999/xhtml" class="entry-content"><p>Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne für die Arbeiter im Handel werden ab 1. 1. 2012 gestaffelt angehoben, und zwar</p><ul><li><strong>Mindestlöhne bis &#8364; 1.500,-</strong> um einen Fixbetrag von <strong>&#8364; 50,-</strong> und</li><li><strong>Mindestlöhne über &#8364; 1.500,-</strong> um <strong>3,5 %</strong>.</li><li><strong>Ferialarbeiter</strong> erhalten eine Erhöhung um <strong>3,5 %</strong>.<br/></li></ul><p>Die Rundung erfolgt kaufmännisch auf ganze Euro. Bestehende Überzahlungen bleiben centgenau aufrecht.</p><p>Außerdem kommt es zu folgenden Änderungen:</p><ul><li><strong>Karenzzeiten</strong> werden künftig im Ausmaß von 10 Monaten auch für das <strong>Jubiläumsgeld</strong> angerechnet.</li><li><strong>Sterbebegleitung</strong> für nahe Angehörige und <strong>Begleitung von schwersterkrankten Kindern</strong> wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld bis zum Höchstausmaß von jeweils 10 Monaten <strong>angerechnet</strong>.</li><li>Die <strong>Urlaubsbeihilfe</strong> ist spätestens am <strong>30. 6.</strong> auszuzahlen.</li><li>Durch eine Klarstellung der Formulierungen für Lohngruppe 2 und 7 wird eine mögliche indirekte Diskriminierung von Frauen beseitigt.<br/></li></ul></div></content><link href="http://www.lexisnexis.com/at/knowhow/?request=GetDocument.aspx%3fdocId%3dRQM0FS0012FKB%26csi%3d330919%26paId%3dpr%26reqSource%3dextlink"/><author><name>LexisNexis</name><email>noreply@lexisnexis.at</email></author></entry></feed>
