Erratum
Sehr geehrte Kundinnen,
sehr geehrte Kunden!
Bedauerlicherweise ist auf Seite 23 ein Missgeschick passiert:
Im Sicherheitspolizeigesetz (SPG) § 38a wurde Abs 1 lückenhaft abgedruckt. Der vollständige Abs 1 heißt:
Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt
§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
Wir bitten Sie, diese Unvollständigkeit zu entschuldigen!
Ihr Verlag LexisNexis