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Die Elemente im Überblick

1

Anwendungsbereich

Die vorläufige Einigung, die am Donnerstag, den 14.12.2023 zwischen den beiden Mitgesetzgebern erzielt wurde, umfasst den Anwendungsbereich der Richtlinie auf Unternehmen mit über 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von 150 Millionen Euro.

2

Ausnahmen

Der Finanzsektor wird vorerst ausgenommen, aber eine zukünftige Überprüfungsklausel ist vorgesehen.

3

Klimawandel

In Bezug auf den Klimawandel werden die Bestimmungen über die Verpflichtung von Großunternehmen, einen Übergangsplan zur Eindämmung des Klimawandels zu verabschieden und nach besten Kräften umzusetzen gestärkt.

4

Zivilrechtliche Haftung

Hier stärkt das Abkommen den Zugang der Betroffenen zum Recht. Es sieht eine Frist von fünf Jahren vor, innerhalb derer Betroffene (einschließlich Gewerkschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft) ihre Ansprüche geltend machen können. Außerdem werden die Offenlegung von Beweisen, Unterlassungsmaßnahmen und die Verfahrenskosten für die Kläger begrenzt.

5

Beendigung von Geschäftsbeziehungen

Unternehmen müssen die Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartner beenden, sofern nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder die Menschenrechte durch  Geschäftspartner festgestellt werden und diese nicht vermieden oder gestoppt werden können.

6

Geldbußen

Für Verstöße werden Geldbußen verhängt, die bis zu 5 % des Nettoumsatzes des Unternehmens erreichen können.

7

Öffentliches Auftragswesen

Die Einhaltung der CSDDD kann als Kriterium für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen herangezogen werden.

8

Nächste Schritte

Die mit dem Europäischen Parlament erzielte vorläufige Einigung muss nun von beiden Organen (von EU-Parlament und Rat) gebilligt und förmlich angenommen werden.

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