BMF SC Gunter Mayr: Steuerliche Anreize fürs Arbeiten im Alter
Dieser Artikel erschien in der Fachzeitschrift RDW – Recht der Wirtschaft.
Über das gesetzliche Pensionsantrittsalter hinaus zu arbeiten, ist steuerlich bisweilen nicht sehr attraktiv: So stellt sich etwa für Pensionsbezieher mit nichtselbstständigem Zuverdienst das Problem, dass deren Arbeitgeber bei der Bemessung der Lohnsteuer nur den Zuverdienst berücksichtigen, wodurch sich idR zunächst kaum eine Steuerbelastung ergibt. Die nachfolgende Veranlagung löst sodann aber (erhebliche) Nachzahlungen aus, weil durch die mitzuberücksichtigenden Pensionen der Zuverdienst idR in eine höhere Steuertarif-Stufe fällt. Solche Steuernachzahlungen sorgen wiederum für Unmut. Das Regierungsprogramm greift dieses Problem auf: Danach soll für Personen in einer echten Alterspension ein neues Modell des Zuverdienstes entwickelt werden, bei dem für den Zuverdienst steuerlich eine Abzugssteuer von 25 % mit Endbesteuerung vorgesehen ist.[1]
Diese Flat Tax hätte tatsächlich das nachfolgende Veranlagungsproblem gelöst. In der weiteren Diskussion zeigte sich aber zunehmend klarer, dass eine Flat Tax von 25 % vor allem höhere Zuverdienste begünstigen würde (aufgrund der Progression), wobei das Regierungsprogramm sehr wohl auch die Frage einer Deckelung anspricht.
Parallel dazu wurde in Deutschland durch das „Aktivrentengesetz“ in § 3 Nr 21 dEStG eine neue Steuerbefreiung eingeführt; danach sind seit 2026 Einnahmen aus einer nichtselbstständigen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit bis zu 24.000 € im Kalenderjahr steuerfrei, soweit sie nach der Regelaltersgrenze (idR 67 Jahre) zufließen. Die Steuerbefreiung in Deutschland gilt ua nicht für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften oder Beamte.
Mitgeprägt von der deutschen Aktivrente befindet sich in Österreich derzeit ein Entwurf in Begutachtung,[2] der – neben sozialversicherungsrechtlichen Erleichterungen – steuerlich einen neuen „Aktivitätsfreibetrag“ vorsieht (§ 105a EStG). Dieser Aktivitätsfreibetrag setzt ua voraus:
- Erreichen des inländischen gesetzlichen Regelpensionsalters und Anspruch auf eine gesetzliche Alterspension;
- gilt für „Aufschieber“ sowie für „Zuverdiener“;
- begünstigte Zuverdiener benötigen als
– Männer mindestens 480 Versicherungsmonate,
– Frauen mindestens 408 Versicherungsmonate (erhöhend ab dem KJ 2028);
- „begünstigte Einkünfte“ aus einer „aktiven Erwerbstätigkeit“ (nichtselbstständige und betriebliche Einkünfte).
Der Aktivitätsfreibetrag beträgt bis zu 1.250 €/Monat (pro Tätigkeitsmonat),[3] bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften kann die Berücksichtigung bereits im Rahmen der Lohnverrechnung erfolgen; gelten würde der Aktivitätsfreibetrag ab 2027.
Scheint die deutsche Aktivrente mit ihren 2.000 €/Monat noch attraktiver als der Aktivitätsfreibetrag, so werden in Österreich auch die betrieblichen Einkünfte einbezogen und um sozialversicherungsrechtliche Begünstigungen ergänzt (wie eine gänzliche Befreiung vom Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung, wobei sich hier bei „Aufschiebern“ asymmetrische Effekte ergäben[4]).
Zudem ist die deutsche Aktivrente verfassungsrechtlicher Kritik ausgesetzt, die der Aktivitätsfreibetrag abzufedern versucht. So erscheint die umfassendere Anknüpfung an Einkünfte aus einer „aktiven Erwerbstätigkeit“ (samt betrieblichen Einkünften) stimmiger, wird doch die ausschließliche Begünstigung von Arbeitnehmern in Deutschland als „schwer zu rechtfertigen“ eingestuft.[5] Überdies ist der Aktivitätsfreibetrag mit bis zu 1.250 €/Monat der Höhe nach niedriger als die deutsche Aktivrente. Ein Freibetrag von 15.000 €/Jahr für aktive Pensionisten erscheint gegenüber (jüngeren) Erwerbstätigen als besser zu rechtfertigen – auch wenn der Aktivitätsfreibetrag natürlich eine „neuartige Differenzierung nach dem Alter“ im EStG schafft.[6]
Der Aktivitätsfreibetrag soll zur Mobilisierung von Arbeitskräften beitragen und nach den Gesetzesmaterialien das tatsächliche Pensionsantrittsalter sowie die Beschäftigungsquote Älterer anheben. Die Begünstigung bezieht sich auf Steuerpflichtige, die trotz Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters erwerbstätig bleiben. Gerade die Anknüpfungen an das gesetzliche Regelpensionsalter sowie eine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten verdeutlichen, dass diese Personen ihr „gesetzlich vorgezeichnetes Erwerbsleben“ an sich hinter sich hätten und daher mE künftig bei aktiver Erwerbstätigkeit nicht mehr in vollem Ausmaß zur Finanzierung der Staatsaufgaben beitragen müssen. Auch lenkungspolitisch erscheint es durchaus schlüssig, bei älteren Menschen, die mit Anfang/Mitte 60 bei oftmals guter Gesundheit in den Ruhestand eintreten, steuerlich etwas gegenzusteuern.[7]
Gerade bei so grundlegend neuen steuerpolitischen Instrumenten wie dem Aktivitätsfreibetrag erscheint es angebracht, gesetzlich auch eine Evaluierung vorzusehen. Diese Evaluierung sieht der Begutachtungsentwurf für den Aktivitätsfreibetrag im Jahre 2030 vor[8] – und diese würde sodann hoffentlich eine (deutliche) Zunahme an aktiv erwerbstätigen Pensionisten ausweisen.
[1] Regierungsprogramm 2025–2029, JETZT DAS RICHTIGE TUN. Für Österreich 24.
[2] Begutachtungsfrist bis 22. 5. 2026.
[3] Bei betrieblichen Einkünften für jeden Monat, in dem der Betrieb aufrecht ist.
[4] Für diese war schon bisher für drei Jahre jeweils der halbe DN- und DG-Anteil zur Pensionsversicherung vorgesehen; nach dem Entwurf ist aber der DG-Anteil zur Gänze zu entrichten.
[5] Levedag in Schmidt, EStG45 § 3 Rz 78, unter Hinweis auf Kempny, DStZ 2026, 12.
[6] Kritisch Achatz/Kirchmayr zur geplanten Abzugssteuer von 25 % im Lichte des Leistungsfähigkeitsprinzips und im Vergleich zu den „jungen Steuerzahlern“, taxlex 2025, 329 (Editorial).
[7] Vgl auch Hey/Jacob/Langenmayr/Riedel, FAZ vom 13. 10. 2025, 17.
[8] § 105a Abs 7 EStG idF BE.