Von der juristischen Redaktion von #Lexisnexis werden uA alle oberstgerichtlichen Urteile gesichtet, nach Wichtigkeit gefiltert und für Sie als Rechtsnews zusammengefasst. Der Zugriff auf alle Rechtsnews ist Teil von Lexis 360® oder themenbezogen über die LexisNexis Zeitschriften möglich. Hier eine Auswahl:
BFG: Verwechseln des Zustelldatums um drei Tage stellt keinen minderen Grad des Versehens dar
BFG: Dem versehentlichen Verwechseln eines Zustelldatums, wodurch ein Fristversäumnis entsteht, liegt kein bloß minderer Grad des Versehens zugrunde. (östz)
Berücksichtigung von ESG-Faktoren in der Unternehmensbewertung – Positionspapier von vier internationalen Berufsverbänden
Das Positionspapier bietet einen Orientierungsrahmen für die Berücksichtigung von ESG-Faktoren in Cashflow-Planungen und Bewertungsanalysen. (rwz)
EuGH: ÜbernahmeRL – Angemessenheit eines Pflichtangebots?
Slowen. Fall. Die Vermutung der Angemessenheit eines Pflichtangebots nach Art 15 Abs 5 Unterabs 3 ÜbernahmeRL kann widerlegt werden, wenn Umstände wie jene, die in Art 5 Abs 4 Unterabs 2 ÜbernahmeRL bzw den nationalen Umsetzungsbestimmungen vorgesehen sind, der nationalen Aufsichtsstelle nicht zur Kenntnis gelangt sind oder erst nach Schließung dieses Angebots zutage treten. (rdw)
Rechtsschutzversicherung: Prozesskostenersatz der Gegenseite im Erbrechtsstreit
Die rk gerichtliche Kostenentscheidung in einem Verfahren gem §§ 161 ff AußStrG über widersprechende Erbantrittserklärungen (wie hier) ist zwar für die grundsätzliche Kostentragungspflicht des bekl Rechtsschutzversicherers nach Art 6.6.3. ARB 2017 maßgeblich, nach Art 6.7.8. ARB 2017 war dieser hier trotz solidarischer Haftung des Versicherten für die gesamten gegnerischen Kosten nur zur anteiligen Kostentragung verpflichtet. (rdw)
VwGH: Haftung des Fiskalvertreters nach dem FlugAbgG
VwGH: Entscheidend ist, ob es dem Haftenden möglich ist, den Umfang der Haftung abzuschätzen und für sich mithilfe von Vertragsgestaltungen eine Limitierung des Risikos zu erreichen. (östz)
EuGH bestätigt Generalanwalt: Der in Art 9a MwSt-DVO geregelte Inhalt ist auf Sachverhalte vor dessen Einführung anwendbar
EuGH: Art 9a MwSt-DVO ist auch für Fälle vor dessen Inkrafttreten zu berücksichtigen, weil er ein Konzept verdeutlicht, das seit der Einführung der MwStSyst-RL anwendbar ist. (östz)